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Verein für Menschen Hilfe in Europa

Satzung des Humanitären Mutter Teresa Verein e.V. Ichenhausen

Satzung des Humanitären Mutter Teresa Verein e. V. Ichenhausen

Stand : 30. Oktober 2004

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Humanitärer Mutter Teresa Verein e.V.“.Ichenhausen
Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ichenhausen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der notleidenden Bevölkerung im Kosovo (besonders Kriegswitwen, Frauen und Kinder) und in ganz Europa. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch das sammeln von Geld und Sachspenden.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss eines Mitglieds kann beschlossen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom ersten Vorsitzenden und von dem zweiten Vorsitzenden je alleine vertreten.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie durch Beiträge und Spenden erwirtschaftet.
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des ersten Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des zweiten Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitgeteilt. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom ersten Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese Satzung wird in der Gründungsversammlung vom 30.10.04 beschlossen.

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" Es sei alles so einfach, sagte Mutter Teresa. Warum sollte jemand eine Anleitung für ihren einfachen Weg brauchen?
Wir, oder sonst jemand, brauchten nur zu beten und zu beginnen, einander zu lieben.
Der erste Schritt besteht darin,
es zu wollen.
"

(aus: Mutter Teresa, Der einfache Weg, Bergisch Gladbach 1997)

Rechtliche Hinweise | Impressum

Humanitärer Mutter Teresa Verein e.V. Ichenhausen • Hintere Ostergasse 10 • 89335 Ichenhausen
Telefon: (0 82 23) 90 18 5 • E-Mail: info@europahilfe.org

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